29. März 2024
Was die Lebensmittelverpackung verrät - und was nicht

Was die Lebensmittelverpackung verrät – und was nicht

Verstehst du das „Kleingedruckte“, was sich auf jeder Lebensmittelverpackung befindet? Nein? Wir versuchen Licht hinein zu bringen.

Du findest hier eine Zusammenfassung von mehreren Artikeln über Lebensmittelverpackungen, die wir vor einigen Jahren schon hier veröffentlicht haben. Es kann daher sein, dass das eine oder andere mittlerweile überholt ist. Trotzdem ist es immer noch interessant. Ich kann daher keine Garantie dafür geben, dass alle Informationen in diesem Artikel noch aktuell sind.

Inhaltsstoffe

Zwar verrät die Liste der Inhaltsstoffe auf der Lebensmittelverpackung viel, jedoch gibt es auch einige Ausnahmen. Grundsätzlich erfahren Kunden durch sie jedoch, welche Inhaltsstoffe sich in dem Lebensmittel befinden. Die Reihenfolge der Aufführung verrät außerdem in etwa, welcher Anteil an einer bestimmten Zutat das Produkt enthält.

Dabei richtet sich die Reihenfolge der Angabe nach dem Gewichtsanteil. Eine zusätzliche hilfreiche Information bei Getränken ist, dass Wasser pro einen Liter ungefähr ein Kilogramm wiegt. Deswegen steht Wasser bei den meisten Getränken an erster Stelle. Gewürze, Zusatzstoffe oder Aromen finden sich in der Regel erst an letzter Stelle, da sie im Vergleich zu den anderen Zutaten nur in geringer Menge hinzugegeben werden. Gibt es hinter bestimmten Zutaten eine Prozentangabe, liegt dies in der Regel daran, dass sie auf der Verpackung sichtbar beworben werden. Wer sein Produkt beispielsweise mit „echten Früchten“ bewirbt, muss den Kunden auch darüber informieren, wie hoch der Fruchtanteil ist. Manchmal findet sich diese Information jedoch auch in der Verkehrsbezeichnung. Grundsätzlich ist für diese Angabe die sogenannte QUID-Regelung verantwortlich, die besagt, dass Zutaten, die in der Verkehrsbezeichnung angegeben sind oder durch Bilder oder Worte auf der Verpackung beworben werden, prozentual angegeben werden müssen.

Werden Zutaten bereits im Vorfeld zubereitet und zum Produkt hinzugegeben, müssen auch ihre Inhaltsstoffe angegeben werden. Das ist beispielsweise der Grund dafür, warum „Fruchtzubereitung“ nicht nur auf der Liste der Inhaltsstoffe aufgeführt wird, sondern auch mit „Zucker, Erdbeeren, Pektin“ oder ähnlichen in Klammern angegebenen Zutaten angeführt werden.

Ausnahmen sind unverpackte Waren, bei denen grundsätzlich keine Inhaltsangaben gemacht werden müssen. Bei ihnen müssen lediglich Zusatzstoffe wie Phosphat oder Farbstoffe angegeben werden. Zusatzstoffe

Die Verkehrsbezeichnung (Bezeichnung des Lebensmittels)

Die Verkehrsbezeichnung auf der Lebensmittelverpackung ist der erste Anhaltspunkt dafür, was sich hinter der Verpackung und einem gut klingenden Markennamen eigentlich verbirgt. Ihre Aufgabe ist es, klar zu bezeichnen, um was für ein Produkt es sich handelt. Wer sie aufmerksam liest, erfährt viel über die Qualität des Produktes.

Warum ist es sinnvoll, die Verkehrsbezeichnung zu lesen?

Die Verkehrsbezeichnung ist im Prinzip die ehrliche, ungeschönte Wahrheit, wenn auch mit nicht unbedingt leicht durchschaubarer Nomenklatur versehen. Deswegen sollten Konsumenten genau hinsehen. Allein das Wort „mit“ deutet häufig schon daraufhin, dass das Produkt mehr Schein als Sein sein könnte. So bedeutet beispielsweise „mit Erdbeergeschmack“ in den meisten Fällen, dass das Lebensmittel keine natürlichen Erdbeeren enthält, sondern lediglich künstliches Erdbeer-Aroma. Auch Frischkäse kann sich als „Sahnecreme“ entpuppen. Schwieriger wird es bei Lebensmitteln, in denen die Bezeichnung etwas Hintergrundwissen erfordert. So ist beispielsweise „fetthaltige Kakaoglasur“ nicht mit „Kuvertüre“ zu verwechseln. Bei ersterer wird nämlich keine Kakaobutter verwendet, sondern gehärtete Pflanzenfette und entölte Kakaomasse und sie gilt als wesentlich weniger hochwertig. Ähnliches gilt für „Marmelade“: Die Bezeichnung ist eigentlich im seltensten Fall tatsächlich zutreffend, da sie laut EU-Definition hauptsächlich aus Zitrusfrüchten besteht. Alles andere ist Konfitüre. Doch auch da gibt es Unterschiede. So besteht beispielsweise ein Kilo „Konfitüre extra“ aus mindestens 450 g Frucht, bei normaler „Konfitüre“ müssen es nur 350 g sein. „Gelee“ bedeutet, dass Fruchtsäfte verdickt worden sind.

Wo ist die Verkehrsbezeichnung?

Bei den meisten Verpackungen findet sich die Verkehrsbezeichnung kleingedruckt auf der Rückseite. Sie ist jedoch in jedem Fall auf dem Produkt zu finden, da dies gesetzlich vorgegeben ist. Viele Hersteller „verstecken“ sie jedoch zwischen Falz oder drucken sie klein und zwischen anderen Sprachen. Fehlt die Verkehrsbezeichnung oder ist zu klein oder dank mangelnden Kontrast schwer zu lesen (auch eine fehlende optische Vorhebung ist ungesetzlich) ist dies nicht nur ein Verstoß, sondern sollte auch die Verbraucher vorsichtig machen. In Geschäften mit importierter Ware muss sie ebenfalls auf Deutsch zusammen mit der Zutatenliste zu finden sein.

Sonstiges

Außer der Verkehrsbezeichnung gibt es noch andere Informationen, die dem Verbraucher dabei helfen können, einzuschätzen, wie hochwertig ein Produkt tatsächlich ist.

Firmenname und -anschrift

Auf jeder Lebensmittelverpackung muss sowohl der Firmenname als auch die -anschrift angegeben sein. Allerdings erfahren Verbraucher so nicht immer, welcher Hersteller hinter dem Produkt steht. Die angegebene Adresse muss zwar gewährleisten, dass die Post ankommt, allerdings können hier auch Verpacker oder Verkäufer angegeben werden.

Genusstauglichkeitskennzeichen

Das Genusstauglichkeitskennzeichen befindet sich auf tierischen Produkten, ist oval, schwarz-weiß und enthält verschiedene Daten. Die erste Angabe ist das Erzeugungsland, wie beispielsweise DE für Deutschland. Es folgt die Zulassungsnummer des Betriebes. Sie besteht aus der Abkürzung des Bundeslandes, in dem sich der Betrieb befindet, und einer für den Betrieb spezifischen Zahlenfolge. Darunter findet sich in Deutschland der Regel die Abkürzung „EG“, für „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“, da innerhalb der EU eine einheitliche Regelung herrscht. Bei der Herkunft aus anderen Ländern kann „EG“ durch das landestypische Kürzel ersetzt sein.

Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum

Die meisten Lebensmittel dürfen auch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verkauft werden. Das liegt daran, dass der Produzent garantieren muss, dass das Lebensmittel bis zu diesem Zeitpunkt haltbar ist. Der Termin ist so großzügig kalkuliert, dass viele Produkte auch noch lange nach Ablauf dieses Datums genießbar sind. Werden sie von Geschäften verkauft, obwohl das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten ist, muss der Verkäufer im Zweifelsfall Ware ersetzen, die nicht mehr haltbar ist. Grundsätzlich ist der Verkauf abgelaufener Lebensmittel – mit Ausnahme von Eiern – jedoch vollkommen gesetzeskonform. Anders sieht es bei einem Verbrauchsdatum auf der Lebensmittelverpackung aus. Leicht verderbliche Ware darf über diesen Zeitpunkt hinaus nicht verkauft werden und sollte auch von Konsumenten, die das Datum verpasst haben, zur Sicherheit entsorgt werden.

Grundpreis

Der Grundpreis ist in der Regel nicht auf der Lebensmittelverpackung enthalten, sondern auf dem Preisschild. Dennoch lohnt es sich, auf ihn einen Blick zu werfen, da vermeintliche Schnäppchen so leicht entlarvt werden können. Er wird in der Regel entweder im Preis pro Kilogramm oder pro hundert Gramm angegeben. Auf diese Weise ist es leichter, auszurechnen, welcher Artikel günstiger ist oder ob die größere Packung mit angeblichem Mengenrabatt tatsächlich weniger kostet. Bei Zitronen, Gurken, Salat oder anderen Lebensmitteln, die üblicherweise pro Stück und nicht nach Gewicht abgerechnet werden, ist diese Angabe jedoch nicht nötig.

Was die Verpackung nicht verrät – Tricks der Werbung

Viele Labels, die natürliche oder gesunde Lebensmittel suggerieren, sind in Wirklichkeit irreführend. Sie werden auch „Clean Labels“ genannt und verschleiern häufig, dass sich die Inhaltstoffe durch Tricks dennoch im Lebensmittel befinden, oder aber einfach andere Stoffe hinzugefügt worden sind, die mehr oder weniger die gleiche Wirkung haben. Dem Käufer wird jedoch vermittelt, ein besonders gesundes oder natürliches Produkt zu erwerben. Die häufigsten Tricks sind folgende:

„Ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe“

Vor allem Glutamat ist in den letzten Jahren in die Kritik geraten. Wer auf Geschmacksverstärker verzichten möchte, kann sich auf dieses Label jedoch nicht verlassen. Glutamat wird nämlich häufig über andere Inhaltsstoffe sozusagen „eingeschleust“. Einer der beliebtesten Zusatzstoffe ist Hefeextrakt, der sich inzwischen in den meisten Fertigprodukten findet. Er enthält ebenfalls Glutamat, es muss so jedoch nicht explizit angegeben werden. Ähnliches gilt für Sojaprotein, Tomatenpulver und Würze. In einem Test der Verbraucherzentralen im Jahr 2010 waren in Produkten, die mit diesem Zusatz warben, zu 90 % dennoch Hefeextrakt enthalten.

„Ohne Konservierungsstoffe“

Einige Konservierungsstoffe stehen in Verdacht, Krebs erzeugen zu können. Deswegen ist es grundsätzlich sinnvoll, die Zutatenliste auf der Lebensmittelverpackung genauer unter die Lupe zu nehmen. Als unbedenklich gelten die E-Nummern 200 bis 203 sowie E236 bis E238. Steht auf einem Produkt der Vermerk “lt. Gesetz ohne Konservierungsstoffe”, trifft dies zwar zu und ist auch gesetzlich erlaubt, für uninformierte Verbraucher jedoch dennoch irreführend: Das Gesetz verbietet in diesem Fall nämlich ohnehin die Verwendung von Konservierungsstoffen. Hätte der Produzent lediglich „ohne Konservierungsstoffe“ auf die Verpackung gedruckt, müsste er sich unter Umständen vor der Lebensmittelüberwachung verantworten, weil er mit einer Selbstverständlichkeit wirbt.

„Ohne künstliche Farbstoffe“

Lebensmittel, die dieses Label tragen, sind tatsächlich nicht mit künstlichen Farbstoffen gefärbt. Allerdings werden sie häufig mit natürlichen Farbstoffen, die aus Gemüse oder Obst gewonnen werden, gefärbt, was die Produkte als hochwertiger erscheinen lassen und somit ebenfalls irreführend sein kann. Ansonsten gilt bei „lt. Gesetzt ohne Farbstoffe“ dasselbe, wie bei den Konservierungsstoffen.

„Ohne künstliche Aromen“

Werden dennoch Aromen eingesetzt, sollten diese gründlicher überprüft werden. Ein Großteil der „natürlichen Aromen“ wird dennoch in Laboren produziert. Nur wenn Aromen in der Zutatenliste vollständig fehlen, können Verbraucher davon ausgehen, dass der Geschmack tatsächlich nur durch die verwendeten Zutaten zustande gekommen ist.